AGBs


1. GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN


1.1 Die vorliegenden AGB gelten für jegliche für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, erbrachten Tätigkeiten des Fo­tografen, gleich, welche Art Vereinbarung dem zugrunde liegt, es sei denn, es ist im Einzel­fall ausdrücklich etwas Anderes vereinbart. Entgegenstehende AGBs des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

1.2  Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gilt ausschließlich das individuell Vereinbarte.

1.3 Der Begriff `Werk´ im Sinne dieser AGB bezeichnet sämtliche Arbeitsergebnisse des Fotogra­fen, unabhängig von dem Anlass ihrer Fertigung und von ihrer Schaffensstufe oder tech­nischen Gestaltung, ihrem Trägermedium oder Verkörperung und gleich, ob ihnen Werkquali­tät im Sinne des UrhG zukommt.

 

2. PREISE UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN


2.1 Vom Fotografen ausgewiesene Preise sind Nettopreise, zu denen die bei Rechnungs­tellung jeweils geltende Mehr­wert­steuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nach­träg­lich ent­stehende Abgaben trägt der Auftraggeber. Werden diese bei dem Fotogra­fen gel­tend gemacht, so berechnet der Fotograf sie dem Auftraggeber weiter.

2.2 Durch den Auftrag anfallende Aufwendungen und Nebenkosten (z. B. Material- und Laborkos­ten, Modellhonorare, Requisiten und Spezialgeräteverleih, Reisekosten Spesen etc.) trägt der Auftraggeber. Vom Fotogra­fen verauslagte Nebenkosten erstattet der Auftragge­ber ihm nach Vorlage einer entsprechen­den Auslagenrechnung.

2.3 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen für bereits abgenom­mene Teilleistungen, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Ver­gütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten, wenn diese ohne Verschulden des Foto­grafen nicht zu Ende geführt werden; er hat sich dabei jedoch er­sparte Aufwendungen und anderen Verdienst anrechnen zu lassen.

2.4 Wird ein vereinbarter Auftrag aus Gründen, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, gar nicht erst begonnen, so hat der Fotograf Anspruch auf ein pauschales Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zzgl. MwSt. und Erstattung von im Vertrauen auf die Durchführung des Auftrags bereits getätigten Aufwendungen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass dem Fotografen gar kein oder ein wesentlich geringerer  Ausfall-Scha­den entstanden ist.

2.5 Die geschuldete Vergütung ist fällig nach Auftragsbeendigung, jedoch nicht vor Zugang der Rechnung. Bei größeren Aufträgen kann eine Vorschusszahlung vereinbart werden.

 

3. URHEBER – UND LEISTUNGSSCHUTZRECHTE AN DEN WERKEN


3.1 Als Urheber und Leistungsschutzberechtigter ist der Fotograf alleiniger Inhaber aller Verwer­tungsrechte an seinem Werk – auch wenn es sich um eine Auftragsarbeit für den Auftrag­geber handelt.

3.2 Der Fotograf überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte lediglich in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, so be­schränkt sich die Rechteübertragung auf die zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigten Rechte. Die Übertragung von räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkten Nutzungsrech­ten bedarf stets einer ausdrücklichen Vereinbarung.

3.3 Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Fotografen zulässig. Der Fotograf darf die Zustim­mung ohne Angabe von Gründen verweigern.

3.4 Der Auftraggeber wird den Fotografen stets in branchenüblicher Aufmachung als Urheber benen­nen.

3.5 Jede Art von Vervielfältigung oder sonstiger Reproduktion der Arbeiten des Fotografen be­darf – soweit sie über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht und nicht auf­grund urheberrechtlicher Sachrankenbestimmungen zulässig ist – der vorherigen Zustim­mung des Fotografen und ist in der Regel ge­sondert zu vergüten.

3.6 Der Auftraggeber übersendet dem Fotografen unaufgefordert und auf eigene Kosten nach Veröffentlichung Belegexemplare in angemessener Stückzahl.

 

4. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG, GEFAHRTRAGUNG


4.1 Offensichtliche Mängel des Werks hat der Auftraggeber dem Fotografen innerhalb von 1 Wo­che nach Übergabe anzuzeigen. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht offensichtliche Mängel gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

4.2 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit des Fotografen. Mängeleinwände hinsicht­lich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen, sofern das Werk nicht in künstlerischer Hinsicht wesentlich von dem Vereinbarten abweicht.

4.3 Die Haftung des Fotografen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vor­satz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehen­den Scha­dens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Kör­per und Gesundheit des Auftrag­gebers, für Ansprüche wegen der Verletzung von Kardi­nalpflichten, d.h., von Pflich­ten, die sich aus der Natur des Vertrages erge­ben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, so­wie für den Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Inso­weit haftet der Fotograf für je­den Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers resultie­ren, haf­tet der Fotograf nur für den typischerweise entstehenden Schaden.

4.4 Der Fotograf wird die von ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt aussuchen. Eine weitergehende Haftung für diese Erfüllungsgehilfen übernimmt der Fotograf nicht.

 

5.  ABWICKLUNG DER AUFTRÄGE; LIEFERUNG


5.1 Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz des Fotografen. Durch die Festlegung des Leistungsortes am Sitz des Fotografen wird der ge­setzliche Gerichtsstand nicht berührt, es sei denn, der Auftragge­ber ist Kauf­mann (§ 29 Abs. 2 ZPO).

5.2 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungs­pflichten ordnungs­gemäß erfüllt hat.

5.3 Körperliche Werkexemplare sind per Einschreiben zu versenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Hin- und Rücksendung trägt der Auftraggeber. Gehen Werkexemplare (gleich, ob körperliche oder unkörperliche) trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch den Fotografen unter, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht. Der Fotograf ist in die­sem Fall zur Ersatzbeschaffung nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber ihm die dadurch entstehenden Aufwendungen erstattet.

5.4 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus vom Fotografen nicht zu vertretenden Gründen wesentlich, so hat der Fotograf Anspruch auf eine angemessene Erhöhung der verein­barten Vergütung.

5.4 Der Auftraggeber trägt die Verkehrssicherungspflicht für vom Fotografen in Räume des Auftrag­gebers eingebrachte Arbeitsmaterialien.

5.5 Soweit Gegenstand des Vertrages lediglich die Übertragung von Nutzungsrechten ist (Lizenzver­trag), verbleiben die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werkexemplare Ei­gentum des Fotografen. Körperliche Werkexemplare hat der Auftraggeber nach Verwen­dung unverzüglich, bei Nichverwendung spätestens einen Monat nach Erhalt, auf eigene Kos­ten an den Fotografen zurückzugeben. Es gilt Ziff. 5.3.

5.7 Unkörperliche Werkexemplare hat der Auftraggeber binnen der in Ziff. 5.6 genannten Fris­ten unwiderbringlich und aus allen Speichern zu löschen. Der Fotograf kann von dem Auftragge­ber eine verbindliche Erklärung über den Löschungsvorgang verlangen.     

5.8 Gerät der Auftraggeber mit der Rücksendung von körperlichen Werkstücken gemäß Ziff. 5.5 und/oder der Löschung gemäß Ziff. 5.6 in Verzug, so hat er dem Fotografen für jeden Werk­tag der Verspätung 5%, höchstens jedoch 100% des vertraglichen Honorars als pauscha­len Schadensersatz zu zahlen. Daneben kann der Fotograf die gesetzlichen Ansprü­che wegen Verzögerung der Leistung, insbesondere das Entstehen eines höheren Scha­dens geltend machen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass dem Fotogra­fen gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

6. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT


6.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent­lich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich und ört­lich zuständige Gericht am Sitz des Fotografen. Der Fotograf ist auch berechtigt, den Auftrag­geber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Im übrigen gilt die gesetzli­che Regelung.


6.2 Es gilt deutsches Recht.